Die Private Haftpflichtversicherung

Die zerbrochene Vase des Gastgebers, der verübte Verkehrsunfall als Fußgänger oder andere Schäden die der Versicherungsnehmer verursacht, fallen in den Bereich der privaten
Haftpflichtversicherung. Im BGB § 823 Abs. 1 ist die Haftung gegenüber Dritten geregelt und besagt folgendes:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz verpflichtet.“
Jeder haftet selbst bei eigenem Verschulden in unbegrenzter Höhe, mit seinem gegenwärtigen und auch zukünftigen Vermögen, für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren. Personen- Sach- und Vermögensschäden
können dabei schnell die Millionengrenze erreichen. Bei fehlendem oder nicht ausreichenden Versicherungsschutz, können für den Schadensverursacher existenzgefährdende Zahlungsverpflichtungen und für
den Geschädigten Zahlungsausfälle entstehen.
Die Aufgaben der privaten Haftpflichtversicherung umfassen die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer zu Schadensersatz verpflichtet ist, die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen und die
Wiedergutmachung des Schadens. Gerichtsprozesse die in diesem Zusammenhang geführt werden, sind Sache des Versicherers. Das finanzielle Risiko der Gerichtsverhandlung liegt somit bei der
Versicherungsgesellschaft.
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