Haftpflichtversicherungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt fest:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." (§ 823 BGB)
Nicht nur bei eigenem Verschulden
Und: Man haftet nicht nur bei eigenem Verschulden, sondern auch als Hausbesitzer oder als Halter eines Tieres. Dies gilt grundsätzlich in unbegrenzter Höhe - sowohl mit dem jetzigen als auch mit dem künftigen Vermögen. Bei Personenschäden kann dies leicht dazu führen, dass für den daraus entstandenen Schaden ein Leben lang gezahlt werden muss.
Damit eine Schadenersatzforderung nicht zur Existenzfrage wird, ist diese Absicherung ein Muss für jeden: ob privat oder für Haus- und Grundbesitz oder für die eigenen Tiere.
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